archivierte Ausgabe 2/2010 |
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Herausgeber und Redaktion |
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JOACHIM HAKE Direktor der Katholische Akademie in Berlin e.V. |
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URSULA SCHUMACHER
Professorin für Dogmatik an der Universität Luzern |
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JAN-HEINER TÜCK Professor für dog-
matische Theologie, Universität Wien |
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Herausgeber und Redaktionsbeirat stellen sich vor. |
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Lesermeinung von |
Anton Svoboda,
Dipl.-Theologe, Musiker
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Holger Zaborowski |
Natur – Vernunft – Freiheit |
Zum naturrechtlichen Denken in der Philosophie der Neuzeit |
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1. Das Naturrecht im Denken der Neuzeit Das Naturrecht gehört zu den wichtigsten Themen der neuzeitlichen Rechtsphilosophie. Es sind vor allem die allgemeinen Menschenrechte, die in rechtsphilosophisch-juristischen, in politisch-philosophischen und in unmittelbar politischen Kontexten naturrechtlich begründet wurden. Denn wenn die Menschenrechte Rechte aller Menschen sind, dann lassen sich diese, so zumindest zahlreiche Begründungsversuche der Menschenrechte, nur mit Bezug auf die gemeinsame Natur und die sich daraus ergebende Gleichheit aller Menschen und auf ein allem positiven Recht zugrunde liegendes Naturrecht begründen. In John Lockes Second Treatise of Government lesen wir zum Beispiel die folgenden Ausführungen zum state of nature als eines vorpolitischen state of perfect freedom and of equality (§ 4). Dieser habe ein ihn bestimmendes natürliches Gesetz, das jeden verpflichtet. Und die Vernunft, der dieses Gesetz entspricht, lehrt die Menschheit, wenn sie sie nur befragen will, daß niemand einem anderen, da alle gleich und unabhängig sind, an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufügen soll (ebd. § 6, Hervorhebung H.Z.).
Die Bedeutung von John Lockes staats- und rechtsphilosophischen Überlegungen zeigt sich u.a. auch in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776, in der von der «Selbst-Evidenz» der Wahrheit, dass «alle Menschen gleich erschaffen wurden, dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt wurden» (all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights), ausgegangen wird (zu Lockes Naturrechtstheorie und ihrer Nähe zum klassischen Verständnis von Naturrecht vgl. Hancey 1976).
Während Locke (vgl. § 6) und die amerikanische Unabhängigkeitserklärung die Menschenrechte mit Bezug auf einen Schöpfergott nicht nur naturrechtlich, sondern auch religiös-theologisch rechtfertigen, fehlt dieser Bezug in einem anderen wichtigen Dokument der Geschichte des neuzeitlichen Naturrechts und der Menschenrechte: Die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus dem Jahr 1789 spricht ohne Bezug auf einen Schöpfergott nur noch «in Gegenwart und unter dem Schutze des höchsten Wesens» (en présence et sous les auspices de l’être suprême) von den «natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Menschen» (les droits naturels, inaliénables et sacrés de l’homme, Präambel; zur französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, vgl. Sandweg 1972). [...]
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