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Herausgeber und Redaktion |
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JOACHIM HAKE Direktor der Katholische Akademie in Berlin e.V. |
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URSULA SCHUMACHER
Professorin für Dogmatik an der Universität Luzern |
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JAN-HEINER TÜCK Professor für dog-
matische Theologie, Universität Wien |
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Herausgeber und Redaktionsbeirat stellen sich vor. |
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Lesermeinung von |
Anton Svoboda,
Dipl.-Theologe, Musiker
Lesen Sie hier |
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Vereinssatzung der Freunde und Förderer
Communio e.V. |
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SATZUNG NR. 2 DES VEREINS DER FREUNDE UND FÖRDERER
COMMUNIO E.V.
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen »Verein der Freunde und Förderer Communio«. Er hat
den Zweck, theologische und religiöse Probleme in Wort und Schrift zu erörtern,
katholisches, zumal wissenschaftlich-theologisches Gedankengut zu fördern, seine Mitglieder
anzuhalten, an der Verbreitung und Vertiefung einer Denkweise und Glaubenshaltung
aus katholischem Geist mitzuwirken und die kulturellen und sozialen Ziele
der katholischen Kirche in den deutschsprachigen Ländern, insbesondere auf publizistischem
Wege, zu unterstützen. Der Verein setzt sich ferner die Pflege der Beziehungen
mit gleichgerichteten Gruppen, Kreisen und Vereinen des Auslands zum Ziel.
§ 2
Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Er verfolgt
ausschliesslich und unmittelbar die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne
der gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
§ 3
Sitz des Vereins ist München.
§ 4
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer sich mit der Zielsetzung des
Vereins einverstanden erklärt. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über
die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 4 Ziff. 3 dieser
Satzung. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag von zwei Mitgliedern
grundsätzlich durch den Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe an
einen Ausschuss delegieren, den er beruft.
§ 6
Personen, die sich mit der Zielsetzung des Vereins einverstanden erklären und nicht
im deutschen Sprachgebiet leben, können korrespondierende Mitglieder des Vereins
werden. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch
Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Korrespondierende Mitglieder können an allen
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Das Kuratorium, sofern seine Einrichtung von Vorstand und Mitgliederversammlung
für notwendig erachtet wird.
§ 8
Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie beschließt
entweder im schriftlichen Verfahren oder auf der Zusammenkunft der Mitglieder
über folgende Fragen:
1. Wahl des Vorsitzenden des Vereins
2. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
3. Änderung der Satzung
4. Auflösung des Vereins
5. Weitere Fragen, die ihr auf Beschluss des Vorstands oder von 30 Prozent der
Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
Sowohl im schriftlichen Verfahren als auch bei der Zusammenkunft genügt die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und zwar die einfache Mehrheit, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt.
Abstimmungen der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren werden vom
Vorsitzenden auf Grund von Beschlüssen des Vorstands oder von 30 Prozent der
Mitglieder eingeleitet. Mindestens alle zwei Jahre sind vom Vorstand Zusammenkünfte
aller Mitglieder einzuberufen. Die Anwesenden können mit zwei Drittel
Mehrheit den Vorstand beauftragen, in schriftlichen Verfahren die Mitgliederversammlung
über die von ihnen aufgeworfenen Fragen beschließen zu lassen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden und einem weiteren
Mitglied des Vorstands beurkundet. Alle Mitglieder des Vereins müssen von der
Einberufung der Zusammenkunft der Mitglieder schriftlich unterrichtet werden;
Tagesordnung und Ergebnisse sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die
Zusammenkunft der Mitglieder wird vom Vorsitzenden des Vereins unter Übersendung
einer Tagesordnung und mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
Die Mitgliederversammlung muß zur Entscheidung aufgerufen werden, wenn
1. der Vorstand,
2. mindestens 30 Prozent der Mitgliederversammlung des Vereins dies verlangen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichts des Vorstands
2. Entlastung des Vorstands
3. Festsetzung des Mitgliedbeitrags
4. Entscheidungen in Grundsatzfragen.
§ 9
Der Vorsitzende muss ordentliches Mitglied des Vereins sein. Er beruft die Sitzungen
des Vorstands ein und leitet sie.
§ 10
Der Gesamtvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. seinem Stellvertreter,
3. dem Schatzmeister.
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung
des Vereins. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,
sein Stellvertreter und der Schatzmeister, und zwar jeweils allein, wobei
im Innenverhältnis der Stellvertreter nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
handeln darf.
Der Vorstand handelt selbstständig im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er kann zur Unterstützung seiner Arbeit an einem von ihm bestimmten
Ort eine Geschäftsstelle einrichten und Mitarbeiter einstellen. Keine Person darf
durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Die Besetzung der Wahlämter des Vereins soll nach folgenden Grundsätzen geschehen:
1. Vorsitzender und Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl im Amt.
2. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Kandidatenliste einreichen.
3. Die Aufstellung der Kandidatenliste erfolgt durch den Vorstand.
§ 12
Auf Antrag des Vorstands oder von mindestens 30 Prozent der ordentlichen Mitglieder
kann die Mitgliederversammlung Änderungen dieser Satzung beschließen.
Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 13
Der Austritt aus dem Verein, der schriftlich zu erklären ist, kann jederzeit erfolgen.
Durch den Austritt wird jedoch die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr
nicht berührt. Mitgliederbeiträge und Spenden werden ausscheidenden Mitgliedern
in keinem Fall zurückerstattet.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied nach erfolgloser Mahnung mit mehr
als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§ 14
Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
der Stimmen aller Mitglieder des Vereins. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das zu diesem
Zeitpunkt etwa vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten
des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts zu übertragen mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich
zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der katholischen Theologie
zu verwenden. Vor Durchführung des Beschlusses ist dieser dem Finanzamt
mitzuteilen. Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder erfolgt nicht.
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