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Herausgeber und Redaktion
JOACHIM HAKEJoachim Hake
Direktor der Katholische Akademie in Berlin e.V.
URSULA SCHUMACHERUrsula Schumacher
Professorin für Dogmatik an der Universität Luzern
JAN-HEINER TÜCKJan Heiner Tück
Professor für dog-
matische Theologie, Universität Wien
Herausgeber und Redaktionsbeirat stellen sich vor.
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Anton SvobodaAnton Svoboda,
Dipl.-Theologe, Musiker

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Vereinssatzung der Freunde und Förderer
Communio e.V.
SATZUNG NR. 2 DES VEREINS DER FREUNDE UND FÖRDERER
COMMUNIO E.V.


Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen »Verein der Freunde und Förderer Communio«. Er hat den Zweck, theologische und religiöse Probleme in Wort und Schrift zu erörtern, katholisches, zumal wissenschaftlich-theologisches Gedankengut zu fördern, seine Mitglieder anzuhalten, an der Verbreitung und Vertiefung einer Denkweise und Glaubenshaltung aus katholischem Geist mitzuwirken und die kulturellen und sozialen Ziele der katholischen Kirche in den deutschsprachigen Ländern, insbesondere auf publizistischem Wege, zu unterstützen. Der Verein setzt sich ferner die Pflege der Beziehungen mit gleichgerichteten Gruppen, Kreisen und Vereinen des Auslands zum Ziel.

§ 2
Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3
Sitz des Vereins ist München.

§ 4
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer sich mit der Zielsetzung des Vereins einverstanden erklärt. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 4 Ziff. 3 dieser Satzung. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag von zwei Mitgliedern grundsätzlich durch den Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe an einen Ausschuss delegieren, den er beruft.

§ 6
Personen, die sich mit der Zielsetzung des Vereins einverstanden erklären und nicht im deutschen Sprachgebiet leben, können korrespondierende Mitglieder des Vereins werden. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Korrespondierende Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.

§ 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Das Kuratorium, sofern seine Einrichtung von Vorstand und Mitgliederversammlung für notwendig erachtet wird.

§ 8
Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie beschließt entweder im schriftlichen Verfahren oder auf der Zusammenkunft der Mitglieder über folgende Fragen:
1. Wahl des Vorsitzenden des Vereins
2. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
3. Änderung der Satzung
4. Auflösung des Vereins
5. Weitere Fragen, die ihr auf Beschluss des Vorstands oder von 30 Prozent der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

Sowohl im schriftlichen Verfahren als auch bei der Zusammenkunft genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und zwar die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Abstimmungen der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren werden vom Vorsitzenden auf Grund von Beschlüssen des Vorstands oder von 30 Prozent der Mitglieder eingeleitet. Mindestens alle zwei Jahre sind vom Vorstand Zusammenkünfte aller Mitglieder einzuberufen. Die Anwesenden können mit zwei Drittel Mehrheit den Vorstand beauftragen, in schriftlichen Verfahren die Mitgliederversammlung über die von ihnen aufgeworfenen Fragen beschließen zu lassen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands beurkundet. Alle Mitglieder des Vereins müssen von der Einberufung der Zusammenkunft der Mitglieder schriftlich unterrichtet werden; Tagesordnung und Ergebnisse sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Zusammenkunft der Mitglieder wird vom Vorsitzenden des Vereins unter Übersendung einer Tagesordnung und mit einer Frist von vier Wochen einberufen.

Die Mitgliederversammlung muß zur Entscheidung aufgerufen werden, wenn
1. der Vorstand,
2. mindestens 30 Prozent der Mitgliederversammlung des Vereins dies verlangen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichts des Vorstands
2. Entlastung des Vorstands
3. Festsetzung des Mitgliedbeitrags
4. Entscheidungen in Grundsatzfragen.

§ 9
Der Vorsitzende muss ordentliches Mitglied des Vereins sein. Er beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie.

§ 10
Der Gesamtvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. seinem Stellvertreter,
3. dem Schatzmeister.
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, und zwar jeweils allein, wobei im Innenverhältnis der Stellvertreter nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden handeln darf.

Der Vorstand handelt selbstständig im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zur Unterstützung seiner Arbeit an einem von ihm bestimmten Ort eine Geschäftsstelle einrichten und Mitarbeiter einstellen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11
Die Besetzung der Wahlämter des Vereins soll nach folgenden Grundsätzen geschehen:
1. Vorsitzender und Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Kandidatenliste einreichen.
3. Die Aufstellung der Kandidatenliste erfolgt durch den Vorstand.

§ 12
Auf Antrag des Vorstands oder von mindestens 30 Prozent der ordentlichen Mitglieder kann die Mitgliederversammlung Änderungen dieser Satzung beschließen. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 13
Der Austritt aus dem Verein, der schriftlich zu erklären ist, kann jederzeit erfolgen. Durch den Austritt wird jedoch die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt. Mitgliederbeiträge und Spenden werden ausscheidenden Mitgliedern in keinem Fall zurückerstattet. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied nach erfolgloser Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

§ 14
Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Vereins. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das zu diesem Zeitpunkt etwa vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der katholischen Theologie zu verwenden. Vor Durchführung des Beschlusses ist dieser dem Finanzamt mitzuteilen. Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder erfolgt nicht.

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